Sachkundeprüfung nach § 34a GewO

  • Inhaltsverzeichnis
    1. Befreiung

    Die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO wird durch die örtliche IHK durchgeführt, sie ist in einen schriftlichen Teil von 120 Minuten sowie einen mündlichen Teil (Einzel- oder Gruppenprüfung, 15 Minuten je Teilnehmer) aufgeteilt. Die Sachkundeprüfung ist erforderlich für Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlichem öffentlichen Verkehr (beispielsweise Fußgängerzonen, öffentliche Parks) oder Einkaufszentren (sog. Citystreifen), für Kaufhausdetektive (Schutz vor Ladendieben) oder Türsteher/Einlasskontrolle bei gastgewerblichen Diskotheken oder bei Tätigkeit in Leitender Funktion bei der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften/Erstaufnahmeeinrichtungen und Leitender Funktion bei zugangsgeschützten Großveranstaltungen. Ebenso wird die Sachkundeprüfung zwingend vorgeschrieben für Inhaber (Einzelinhaber) einer Bewachungsfirma oder Geschäftsführer einer GmbH, welcher für die Durchführung von Bewachungsaufgaben zuständig ist.

    Inhalte der Sachkundeprüfung

    • Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
    • Bürgerliches Gesetzbuch,
    • Straf- und Verfahrensrecht,
    • Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
    • Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen und interkulturelle Kompetenz
    • Grundlagen der Sicherheitstechnik.
    • Gewerberecht
    • Datenschutz
    • Umgang mit Verteidigungswaffen
    • Betäubungsmittelstrafrecht

    Befreiung

    Von der Sachkundeprüfung generell befreit sind Personen, die einen für das Bewachungsgewerbe einschlägigen Berufsabschluss nachweisen können, unter anderem Fachkräfte für Schutz und Sicherheit/Servicekraft für Schutz und Sicherheit oder IHK geprüfte Schutz und Sicherheitskraft (alt Werkschutzfachkräfte), bzw. Meister für Schutz und Sicherheit (alt Werkschutzmeister).

    Weiterhin sind Personen befreit, die erfolgreich Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung mindestens für den mittleren Polizeivollzugsdienst, den mittleren Justizvollzugsdienst, für den mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum Führen einer Waffe) sowie für Feldjäger der Bundeswehr erworben haben.

    Für Personen, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig waren, gilt der Nachweis der Sachkundeprüfung gemäß § 23 Abs. 2 der Bewachungsverordnung als erbracht.

    Des Weiteren führt eine erfolgreich absolvierte Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe zu einer Befreiung von der Unterrichtung nach § 34a GewO.