Unterrichtung nach §34a GewO, Mindestvorraussetzung Bewachungstätigkeit

  • Die Unterrichtung nach § 34a GewO wird nur durch die IHK durchgeführt und stellt grundsätzlich die Mindestvoraussetzung für eine Tätigkeit im Bewachungsgewerbe dar. Für Sicherheitspersonal sind hier 40 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten vorgesehen.


    Unterrichtungen werden in deutscher Sprache durchgeführt. Daher sind ausreichende Sprachkenntnisse Voraussetzung sowohl für die Anmeldung, als auch die Teilnahme am Unterrichtungsverfahren. Die Sprachkenntnisse müssen mindestens auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens liegen (§ 6 Abs. 1 BewachV). Kammern behalten sich vor, die Sprachkenntnisse zu überprüfen und Teilnehmern mit nicht ausreichenden Sprachkenntnissen den Unterrichtungsnachweis zu versagen.


    Durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen wird getestet, ob die Teilnehmer sowohl mit den notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten, als auch den Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung vertraut sind.

    Darüber hinaus besteht eine 100-prozentige Anwesenheitspflicht (§ 6 Abs. 2 BewachV).

    Die Unterrichtung wird unter anderem für folgende Tätigkeiten benötigt:[1]

  • Braucht man dies als Pförtner auch? Ich will nur Pförtner werden, also Empfang innerhalb einer Firma.

    Da spielt sich nichts weiter ausserhalb ab, bei mir.

    Für alles draussen ist die Polizei zuständig, oder?

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