Ein wichtiges Urteil, wenn man auch Tarifverträge seitens der "GÖD" heranzieht was es bedeutet kann, steuerfreie Zuschläge abzuschaffen.
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Zulagen für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sind unpfändbar. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag, 19.10.2018, veröffentlichten Beschluss entschieden (AZ: IX ZB 41/16). Er schloss sich damit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an. Danach sind Zuschläge für Samstagsarbeit aber nicht geschützt.
Damit hatte ein überschuldeter Bademeister aus Rheinland-Pfalz teilweise Erfolg. Er ist bei einer Gemeinde angestellt und arbeitet während der Badesaison regelmäßig auch an Wochenenden und Feiertagen. Er ist in Privatinsolvenz und streitet mit dem Insolvenzverwalter, in welchem Umfang die Gläubiger auch auf seine für diese Dienste gewährten Zulagen zugreifen können.
2016 hatte der BGH bereits entschieden, dass Nachtarbeitszuschläge nicht pfändbar sind (Beschluss vom 29.06.2016, Az.: VII ZB 4/15).