Pfändungsschutz für Sonn- und Feiertagszulagen

  • Ein wichtiges Urteil, wenn man auch Tarifverträge seitens der "GÖD" heranzieht was es bedeutet kann, steuerfreie Zuschläge abzuschaffen. :thumbdown:


    Zitat


    Auszug


    Zulagen für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sind unpfändbar. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag, 19.10.2018, veröffentlichten Beschluss entschieden (AZ: IX ZB 41/16). Er schloss sich damit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an. Danach sind Zuschläge für Samstagsarbeit aber nicht geschützt.

    Damit hatte ein überschuldeter Bademeister aus Rheinland-Pfalz teilweise Erfolg. Er ist bei einer Gemeinde angestellt und arbeitet während der Badesaison regelmäßig auch an Wochenenden und Feiertagen. Er ist in Privatinsolvenz und streitet mit dem Insolvenzverwalter, in welchem Umfang die Gläubiger auch auf seine für diese Dienste gewährten Zulagen zugreifen können.

    2016 hatte der BGH bereits entschieden, dass Nachtarbeitszuschläge nicht pfändbar sind (Beschluss vom 29.06.2016, Az.: VII ZB 4/15).

    Unpfändbarkeit Zuschläge

  • Zuschläge für Samstagsarbeit?

    Pfändungsfreigrenze ist ja auch nicht schlecht, wenn ich 1500 netto habe und keine unterhaltungspflichtige Person, könnten sie gerade mal 256 Euro pfänden.

    Da bringen mir die 5% Nachtzulage auch nichts, die ist höchstens 50 Euro im Monat.

    Der Bademeister lebt scheinbar weit über seinen Verhältnissen. :)