Zuverlässigkeitsprüfung einer Behörde in Detekteien

  • Hallo,
    im Wach-und Sicherheitsgewerbe ist es ja so, dass die Unternehmer selbst und auch die Angestellten "zuverlässsig" sein müssen und keine "relevanten" Eintragungen im BZR haben dürfen. Ich habe gehört, das die Angestellten einer Detektei keiner "Zuverlässigkeitsprüfung" seitens einer Behörde unterzogen werden. Ist das richtg??
    Danke für die Antworten.

  • Nach meinem Wissensstand gibt es da eine Unterscheidung zwischen den regulären Dateien und dem Einsatz als Kaufhausdetektiv.


    Die Tätigkeit als Kaufhausdetektiv wird erfahrungsgemäß dem Bewachungsgewerbe zugeordnet und die Inhaber bzw. Mitarbeiter haben die Voraussetzungen entsprechend der Bewachungs-VO zu erfüllen.


    Reguläre Detekteien unterliegen der Überwachung nach § 38 Gewerbeordnung und nicht dem §34a.


    Es gibt da eine, aus meiner Sicht, gute Übersicht:


    http://www.bdd.de/sektion-kauf…detektiv-kaufhausdetektiv

  • Das ist einfach zu unterscheiden. Reine Detekteien benötigen nur eine Gewerbeanmeldung. Ich meine die reine Observation/Ermittlung... ohne die Merkmale des § 34a(1) GewO, also das gewerbsm. Bewachen fremden Lebens und /oder Eigentums.


    Kaufhausdetektive fallen unter den o.g. § und müssen eine Sachkundeprüfung vor der zuständigen IHK ablegen. (§ 34a(1)ua3, Satz 2 GewO)