208 Stunden max. ----Zusammenfassung BMRTV/Urteil BAG/Beschluss BAG-Auswirkungen

  • So, werde mal versuchen in dem ganzen Wust Ordnung zu bringen und die wichtigen und grundlegenden Fakten hier zu posten.


    Ich gebe laut, wenn ich fertig bin. Beiträge vorher werden gelöscht, damit der Zusammenhang gegeben bleibt.

  • Hier das ganze Urteil des BAG.


    BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 1.12.2004, 5 AZR 597/03


    Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


    Leitsätze


    Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Arbeitsgerichtsverfahren aktiv und passiv parteifähig.



    Tenor


    1. Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. September 2003 - 9 Sa 649/02 - wird als unzulässig verworfen.


    2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.



    Tatbestand


    1
    Die Parteien streiten über den Umfang der zu leistenden Arbeit.

    2
    Der Kläger ist bei der Beklagten im Rettungsdienst beschäftigt. Die Beklagte betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) den Rettungsdienst im Landkreis A. Gesellschafter sind der Landkreis A, das Deutsche Rote Kreuz (DRK) Kreisverband A e.V. sowie die Johanniter-Unfall-Hilfe e.V., Regionalverband O.

    3
    Der Kläger leistete in der Vergangenheit im Monat zehn Schichten zu jeweils 24 Stunden. Bezogen auf einen Zeitraum von 26 Wochen betrug die durchschnittliche Arbeitszeit 54 Stunden je Woche.

    4
    Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Anordnung von 24-Stunden-Schichten sowie die Arbeitszeit von 54 Stunden je Woche seien unzulässig.

    5
    Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung beantragt

    6
    festzustellen, dass er gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet ist, mehr als durchschnittlich 48 Wochenstunden Arbeitszeit inkl. Bereitschaftsdienst in Form der Anwesenheit auf der Rettungswache zu verrichten.

    7
    Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Anordnung einer 54-Stunden-Woche für den Kläger sei wirksam, weil darin auch Bereitschaftsdienst enthalten sei.

    8
    Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag des Klägers stattgegeben. Einen weiteren Zahlungsantrag, mit dem der Kläger Überstundenvergütung verlangt hat, hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat durch Teilurteil die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

    9
    Gegen das der Beklagten am 24. September 2003 zugestellte Urteil des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte am 14. November 2003 Revision eingelegt, diese zugleich begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist beantragt.

    10
    Zur Begründung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die Beklagte unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen vorgebracht, ihr Prozessbevollmächtigter habe ihr am 25. September 2003 das Urteil des Landesarbeitsgerichts übermittelt. Hierbei sei sie darüber unterrichtet worden, dass die Revision zum Bundesarbeitsgericht bis zum 24. Oktober 2003 eingelegt sein müsse. Ihr Prozessbevollmächtigter habe sie gebeten, rechtzeitig mitzuteilen, ob Revision eingelegt werden solle. Da durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts die Kosten des Rettungsdienstes erhöht würden, seien die Kostenträger des Rettungsdienstes durch den Geschäftsführer der Beklagten mit Schreiben vom 30. September 2003 über das Urteil sowie die Möglichkeit eines Revisionsverfahrens informiert und gebeten worden, bis spätestens 15. Oktober 2003 mitzuteilen, ob gegen das Urteil Revision eingelegt werden solle. Von dem Schreiben an die Kostenträger habe der Geschäftsführer der zuständigen Sachbearbeiterin beim Ordnungsamt des Landkreises A eine Kopie zugeleitet, weil im Schriftverkehr mit den Kostenträgern des Rettungsdienstes sowohl das Ordnungsamt als auch der Rettungsdienst als Adressat aufgeführt seien. Schriftsätze der Kostenträger gingen in der Regel beim Ordnungsamt ein und würden von dort der Beklagten zugeleitet. Nachdem der Geschäftsführer der Beklagten bis zum 24. Oktober 2003 keine Mitteilung der Kostenträger erhalten habe, sei er davon ausgegangen, die Kostenträger verzichteten auf die Einlegung der Revision. Am 4. November 2003 habe die Beklagte auf eine telefonische Nachfrage ihres früheren Geschäftsführers bei der AOK Niedersachsen, wie in der Frage der noch offenen Entgeltvereinbarung weiter verfahren werden solle, erfahren, die AOK habe bereits am 6. Oktober 2003 mitgeteilt, dass gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Revision eingelegt werden solle. Die Sachbearbeiterin des Ordnungsamtes habe daraufhin bestätigt, am 6. Oktober 2003 eine entsprechende E-Mail erhalten zu haben. Diese habe sie allerdings nicht an die Beklagte weitergeleitet.

    11
    Mit Beschluss vom 25. Februar 2004 hat der erkennende Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auffassung vertreten, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig. Um eine Anrufung des Großen Senats zu vermeiden, hat der Senat bei den anderen Senaten des Bundesarbeitsgerichts angefragt, ob an einer etwaigen abweichenden Rechtsprechung festgehalten werde. Auf diese Anfrage haben die anderen Senate mitgeteilt, es beständen keine Einwände gegen die vom erkennenden Senat vertretene Rechtsauffassung bzw. an einer früheren abweichenden Rechtsprechung werde nicht festgehalten.


    Entscheidungsgründe


    12
    Die Revision ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eingelegt worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht begründet.

    13
    I. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beträgt die Frist für die Einlegung der Revision einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Nachdem das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts vom 16. September 2003 der Beklagten am 24. September 2003 zugestellt wurde, endete die Revisionsfrist am 24. Oktober 2003. Die am 14. November 2003 eingegangene Revision war damit nicht fristgemäß.

    14
    II. Der gemäß §§ 234, 236 ZPO zulässige Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht begründet. Die Beklagte war nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Revisionsfrist einzuhalten. Abzustellen ist auf die Gesellschaft, nicht auf die Gesellschafter der GbR.

    15
    1. Beklagte Partei des Rechtsstreits ist die Rettungsdienst A GbR. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341; 23. Oktober 2003 - IX ZR 324/01 - BB 2003, 2706), der sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 2. September 2002 - 1 BvR 1103/02 - NJW 2002, 3533) und der Bundesfinanzhof (BFH 18. Mai 2004 - IX R 83/00 - DB 2004, 1705) angeschlossen haben, ist davon auszugehen, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig ist.

    16
    Der Bundesgerichtshof hat zur Begründung seiner geänderten Rechtsauffassung ausgeführt, die Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei im BGB nicht abschließend geregelt (BGH 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341). Die Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts könne daher auch unter Berücksichtigung praktischer Bedürfnisse der Verwirklichung des Gesamtheitsprinzips beurteilt werden. Eine beschränkte Rechtssubjektivität der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft verdiene unter praktischen Gesichtspunkten den Vorzug. Ein Wechsel im Mitgliederbestand habe dann keinen Einfluss auf den Fortbestand der mit der Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnisse. Demgegenüber müssten bei strikter Anwendung der Gegenauffassung, die ausschließlich die einzelnen Gesellschafter als Zuordnungsobjekte der die Gesellschaft treffenden Rechte und Pflichten ansehe, insbesondere in Dauerschuldverhältnissen bei jedem Wechsel im Mitgliederbestand neue Verträge geschlossen werden. Hierdurch würde die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Rechtsverkehr erheblich beeinträchtigt. Die beschränkte Rechtssubjektivität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vermeide weiterhin schwierige Abgrenzungsprobleme für den Fall des Übergangs von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur OHG. Betreibe eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Gewerbe, werde sie von Gesetzes wegen ohne jeden Publizitätsakt zu einer OHG, sobald das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere (§ 105 Abs. 1, § 1 HGB). Da der OHG nach § 124 Abs. 1 HGB eine beschränkte Rechtssubjektivität zukomme, würden sich mit dem Übergang von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur OHG die Eigentumsverhältnisse an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen mit der Umwandlung zur OHG ändern. In vielen Fällen sei jedoch der genaue Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere (§ 105 Abs. 1 HGB), kaum präzise feststellbar. Die Regelung des § 736 ZPO, wonach zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich sei, stehe der Anerkennung der Parteifähigkeit nicht entgegen. Ein gegen die Gesamtheit der gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter als Partei ergangenes Urteil sei ein Urteil â??gegen alle Gesellschafterâ? iSd. § 736 ZPO. Dem schließt sich der Senat an.

    17
    Nach § 233 ZPO ist einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zu wahren. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Die beklagte Gesellschaft war nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Revisionsfrist einzuhalten.

    18
    a) Die Beklagte hat durch ihren nach dem Gesellschaftsvertrag zur selbständigen Betriebsführung berechtigten Geschäftsführer nicht sichergestellt, dass ihr die Entscheidung der Kostenträger zur Einlegung der Revision bzw. zum Verzicht auf das Rechtsmittel innerhalb der Revisionsfrist zur Kenntnis gelangt. In dem Schreiben der Beklagten vom 30. September 2003 an die Kostenträger ist diesen zwar für die Entscheidung, ob gegen das Urteil Revision eingelegt werden soll, eine Frist bis zum 15. Oktober 2003 gesetzt worden. Die Beklagte hat jedoch nicht klargestellt, wem gegenüber diese Entscheidung mitzuteilen sei. Da nach dem Vortrag der Beklagten die Schriftsätze der Kostenträger in der Regel beim Ordnungsamt eingehen, musste die Beklagte damit rechnen, dass eine Entscheidung über die Revisionseinlegung nicht ihr selbst, sondern dem Ordnungsamt ihres Gesellschafters mitgeteilt würde. Die Beklagte hätte deshalb zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags konkret darlegen müssen, durch welche Organisationsmaßnahmen und Weisungen sie sichergestellt habe, dass im Ordnungsamt eingehende Schreiben der Kostenträger des Rettungsdienstes unverzüglich an sie weitergeleitet würden. Dies ist nicht erfolgt. Nach der eidesstattlichen Versicherung des füheren Geschäftsführers der Beklagten bestand lediglich bei einem Gesellschafter, dem Landkreis A, die allgemeine Dienst- und Geschäftsanweisung, Terminsachen so zu behandeln, dass der Termin eingehalten werde. Dies lässt jedoch nicht erkennen, ob und ggf. wie die Beklagte die Fristenkontrolle organisiert und überprüft hat.

    19
    b) Die Beklagte hat darüber hinaus schuldhaft aus dem Schweigen der Kostenträger geschlossen, diese seien gegen eine Revision. Nachdem die Beklagte die Kostenträger in dem Schreiben vom 30. September 2003 darum gebeten hatte, bis zum 15. Oktober 2003 zu entscheiden, ob gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Revision eingelegt werden solle, hätte sie nach Ablauf der gesetzten Frist bei den Kostenträgern nachfragen müssen, wie sie sich entschieden haben. In dem Schreiben vom 30. September 2003 gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, das Schweigen der Kostenträger als Zustimmung zu dem Urteil des Landesarbeitsgerichts bewerten zu können. Die Beklagte musste deshalb nach dem Verstreichen der Frist ohne Reaktion der Kostenträger in Betracht ziehen, dass ihre Anfrage bzw. die Antwort der Kostenträger verloren gegangen und aus diesem Grund die Anfrage unbeantwortet geblieben sei.


    20
    III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

    21
    Müller-Glüge Mikosch Linck

    Sappa Zoller

  • das Bundesarbeitsgericht hat am 24.01.2006 folgende Pressemitteilung herausgegeben:



    Pressemitteilung Nr. 4/06
    Höchstgrenze von 48 Wochenstunden gilt auch für Alt-Tarifverträge


    Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1a des Arbeitszeitgesetzes vom 24. Dezember 2003 kann in einem Tarifvertrag eine werktägliche Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden vorgesehen werden, wenn in die Arbeitszeit in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Werden solche verlängerten Arbeitszeiten tariflich zugelassen, muss gemäß § 7 Abs. 8 ArbZG gewährleistet sein, dass die Arbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst im Durchschnitt von zwölf Monaten 48 Wochenstunden nicht überschreitet. Eine Ausnahme gilt auch nicht für Alt-Tarifverträge. Zwar bleiben nach § 25 Satz 1 ArbZG Tarifverträge, die am 1. Januar 2004 bereits galten, von der Einhaltung bestimmter gesetzlicher Höchstgrenzen bis zum 31. Dezember 2006 unberührt. Entgegen einem weit verbreiteten Verständnis wird aber von dieser Übergangsregelung die 48-Stunden-Grenze nicht erfasst. Das ergibt die gebotene europarechtskonforme Auslegung der Vorschrift.


    Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat deshalb - anders als das Arbeitsgericht - den Spruch einer betrieblichen Einigungsstelle für wirksam erachtet, der Schichtzeiten von durchschnittlich nicht mehr als 48 Wochenstunden vorsieht. Die Einigungsstelle durfte die darüber hinausgehenden Möglichkeiten der Arbeitszeitverlängerung im Tarifvertrag für die Beschäftigten des Deutschen Roten Kreuzes in seiner Fassung vom 9. Juni 1999 nicht ausschöpfen.


    Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 1 ABR 6/05 -


    Arbeitsgericht Osnabrück, Beschluss vom 24. November 2004 - 4 BV 5/04 -



    Quelle
    http://www.bundesarbeitsgericht.de/ ---> Pressemitteilungen <<

  • BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 24.1.2006, 1 ABR 6/05


    Teil 1


    Höchstzulässige Wochenarbeitszeit bei Alttarifverträgen - § 14 DRK-TV


    Leitsätze


    § 25 Satz 1 ArbZG stellt Tarifverträge, die am 1. Januar 2004 bereits bestanden, nicht von der Verpflichtung frei, die Grenze der höchstzulässigen jahresdurchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden - einschließlich der Zeiten von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst - zu beachten.


    Tenor


    1. Auf die Sprungrechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 24. November 2004 - 4 BV 5/04 - aufgehoben.


    2. Der Antrag des Arbeitgebers wird zurückgewiesen.



    Gründe


    1
    A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Dienstplanregelung durch Spruch einer Einigungsstelle.

    2
    Der Arbeitgeber ist ein rechtlich selbständiger Unterverband des Deutschen Roten Kreuzes. Im Landkreis O betreibt er einen Rettungsdienst und Krankentransport. Er ist tätig auf der Grundlage des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes. Auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten findet der bundesweit geltende Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV) Anwendung. Er enthält in seiner Fassung vom 9. Juni 1999 folgende Bestimmung:

    § 14
    Regelmässige Arbeitszeit
    (1) Die regelmässige Arbeitszeit beträgt ausschlie??lich der Pausen durchschnittlich 38 1 / 2 Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmässigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 26 Wochen zugrunde zu legen.


    ...
    (2) Die regelmässige Arbeitszeit kann verlängert werden
    a) bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 49 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt,
    b) bis zu elf Stunden täglich (durchschnittlich 54 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt,
    c) bis zu zwölf Stunden täglich (durchschnittlich 60 Stunden wöchentlich), wenn der Mitarbeiter lediglich an der Arbeitsstelle anwesend sein muss, um im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten. ...
    ...
    (5) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers ausserhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. ...â?


    3

    Die tariflichen Sonderregelungen für das Personal im Rettungsdienst und Krankentransport bestimmen in einer Protokollnotiz zu § 14 Abs. 2 DRK-TV:

    Die Möglichkeit zur Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit ... wird wie folgt eingeschränkt:
    ...
    Ab 01. Januar 1993:
    § 14 Abs. 2a:
    ... auf 45 Stunden/Woche.
    § 14 Abs. 2b:
    ... auf 49 Stunden/Woche.
    § 14 Abs. 2c:
    ... auf 54 Stunden/Woche.


    4
    Im Jahr 2004 verhandelten die Beteiligten ergebnislos über ein betriebliches Dienstzeitmodell. Die von ihnen angerufene Einigungsstelle fasste am 11. Juni 2004 unter Beteiligung des Vorsitzenden mehrheitlich - nach Maßgabe späterer, einvernehmlich erfolgter Änderungen - folgenden Beschluss:

    Räumlicher Geltungsbereich:
    Dieser Spruch gilt für alle derzeit bestehenden Rettungswachen des Betriebes.
    Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich:
    Dieser Spruch regelt Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Schichtpläne, Pausenzeiten sowie Überstunden und Mehrarbeit der dort beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (im folgenden Mitarbeiter) im Rettungsdienst, insbesondere der Rettungsassistenten, Rettungssanitäter, Rettungshelfer, Rettungsdienstpraktikanten, Beschäftigte im freiwilligen sozialen Jahr, Zivildienstleistenden und Ehrenamtlichen.
    1) Die als Anlage 1 beigefügten Rahmendienstplanturnus der einzelnen Rettungswachen und Gruppen der Rettungsdienstmitarbeiter regeln auf Basis der tarifvertraglichen Regelung des § 14 II b DRK Tarifvertrag West den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit in Schichten sowie die Verteilung auf die einzelnen Wochentage. Aus diesen Rahmenturnus werden die jeweiligen Monatsdienstpläne entwickelt.
    2) Der Ausgleichszeitraum beträgt beginnend mit dem 01.10. eines Kalenderjahres 12 Monate. Es wird ein Jahresarbeitszeitkonto eingerichtet, das jeweils zum 30.09. abgerechnet wird.
    3) Bereitschaftsdienste finden nicht statt.
    4) Für die Herstellung der Einsatzbereitschaft vor Dienstbeginn, für die Fahrzeugübergabe und die Entsorgung kontaminierter Einsatzkleidung nach Dienstende werden auch den rund um die Uhr besetzten Fahrzeugen 15 Minuten zusätzlich zu jeder Schicht auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Für die übrigen Fahrzeuge werden diese Rüstzeiten innerhalb der Vorhaltezeit erbracht und erst im Anschluss hieran der erste Einsatzauftrag ausgeführt.
    5) Den Mitarbeitern ist in jeder Schicht von über 6 Stunden Dauer eine Pause zu gewähren. ...
    6) Überstunden und Mehrarbeit
    Die durch den Dienstplan festgelegte tägliche Arbeitszeit darf nur unter den folgenden Voraussetzungen durch Anordnung des Arbeitgebers überschritten werden:
    Eine Toleranz von 15 Minuten besteht in allen Fällen. Daneben ist eine Überschreitung nur bei Notfalleinsätzen (dazu zählen nicht planbare Krankentransporte) zulässig. ...
    Im übrigen kann der Mitarbeiter mit seinem Einverständnis zu Überstunden über die Dienstplaneinteilung hinaus herangezogen werden. ...
    Es müssen jedoch die gesetzlichen und tariflichen Höchstarbeitszeitgrenzen sowie die Höchstarbeitszeiten nach dieser Regelung eingehalten werden.
    7) Dieser Spruch tritt zum 01.10.2004 in Kraft.

  • BUNDESARBEITSGERICHT Beschlu?? vom 24.1.2006, 1 ABR 6/05


    Teil 2



    5
    In der Anlage 1 zu Nr. 1 des Spruchs sind f??r die jeweiligen Einsatzkr?¤fte in unterschiedlichem Turnus Schichtzeiten vorgesehen, die zwar in einzelnen Wochen bis zu 77 Stunden erreichen, aber im Jahresdurchschnitt nach dem Vorbringen beider Beteiligten 48 Wochenstunden nicht ??berschreiten.

    6
    Der Spruch und seine Begr??ndung wurden dem Arbeitgeber am 5. Juli 2004 zugeleitet. Mit einem am 9. Juli 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat dieser ihn angefochten. Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, die Regelungen in den Nrn. 1 und 3 des Spruchs seien wegen eines Versto??es gegen h??herrangiges Recht unwirksam. Nr. 1 sehe ein Dienstplanmodell vor, das auf einer H??chstarbeitszeit von 48 Wochenstunden beruhe, obwohl § 25 ArbZG in Verb. mit § 7 Abs. 1 bis Abs. 2a ArbZG und § 14 Abs. 2, Abs. 5 DRK-TV l?¤ngere Arbeitszeiten zulasse. Normwidrig sei auch der Ausschluss von Bereitschaftsdienst in Nr. 3 des Spruchs. Zumindest habe die Einigungsstelle die Grenzen ihres Ermessens ??berschritten. Sie habe ihm finanzielle Mehrbelastungen im Umfang von j?¤hrlich 740.000,00 Euro aufgeb??rdet, die von den zust?¤ndigen Kostentr?¤gern nicht getragen w??rden.

    7

    Der Arbeitgeber hat beantragt
    festzustellen, dass Nr. 1 und Nr. 3 des zur Dienstplangestaltung am 11. Juni 2004 ergangenen Spruchs der zwischen den Beteiligten eingerichteten Einigungsstelle unwirksam sind.


    8
    Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, der Spruch der Einigungsstelle versto??e weder gegen zwingendes Gesetzes- und Tarifrecht noch ??berschreite er die Grenzen des der Einigungsstelle einger?¤umten Ermessens. Nr. 1 des Spruchs lege nicht die Dauer der geschuldeten Arbeitszeit fest, sondern treffe eine Dienstplanregelung auf der Basis einer bestimmten Tarifnorm. Die vom Arbeitgeber bevorzugte regelm?¤??ige Arbeitszeit von 54 Wochenstunden sei mit den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes auch angesichts von § 25 ArbZG nicht vereinbar. Es sei nicht ermessensfehlerhaft, die Dauer der w??chentlichen Schichten f??r den einzelnen Arbeitnehmer im Durchschnitt auf 48 Stunden zu begrenzen. Dies entspreche arbeitsmedizinischen Erkenntnissen und den Vorgaben der europ?¤ischen Arbeitszeitrichtlinie. Im ??brigen sei damit die regul?¤re tarifliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden bereits erheblich ausgedehnt worden.

    9
    Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Arbeitgebers entsprochen. Auf Antrag der Beteiligten hat es die Sprungrechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der Betriebsrat sein Begehren weiter, den Antrag des Arbeitgebers abzuweisen.

    10
    B. Die zul?¤ssige Rechtsbeschwerde ist begr??ndet. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Arbeitgebers zu Unrecht stattgegeben. Die Einigungsstelle war gesetzlich gehalten, darauf zu achten, dass die w??chentliche Arbeitszeit der Einsatzkr?¤fte den Umfang von 48 Stunden im Durchschnitt von l?¤ngstens zw??lf Kalendermonaten nicht ??berschreitet. Auch der Ausschluss von Bereitschaftsdiensten in Nr. 3 des Spruchs ist rechtswirksam. Bereitschaftsdienstzeiten z?¤hlen nach dem Arbeitszeitgesetz in vollem Umfang zur Arbeitszeit. Sie d??rfen deshalb nicht zus?¤tzlich zur h??chstzul?¤ssigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden angeordnet werden.

    11
    I. Die Sprungrechtsbeschwerde des Betriebsrats ist zul?¤ssig. Nach § 96a ArbGG kann gegen einen das Verfahren beendenden Beschluss des Arbeitsgerichts unmittelbar Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsgericht diese auf Antrag zugelassen hat und die ??brigen Beteiligten zustimmen. Eine Begrenzung auf Streitigkeiten besonderer Art findet - anders als nach § 76 ArbGG bei der Sprungrevision - nicht statt. Ist die Zulassung in dem verfahrensbeendenden Beschluss des Arbeitsgerichts selbst erfolgt, sind die Zustimmungserkl?¤rungen der Beteiligten der Rechtsbeschwerdeschrift beizuf??gen.

    12
    Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 24. November 2004 haben beide Beteiligte um die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gebeten. Dem hat das Arbeitsgericht entsprochen. Der Rechtsbeschwerde des Betriebsrats war die Zustimmungserkl?¤rung des Arbeitgebers beigef??gt.

    13
    II. Die Rechtsbeschwerde ist begr??ndet. Der Antrag des Arbeitgebers ist zul?¤ssig, aber unbegr??ndet.

    14
    1. Zwischen den Beteiligten steht nur die Wirksamkeit der Nrn. 1 und 3 des Spruchs der Einigungsstelle im Streit. ??ber die Geltung der in den Nrn. 2 und 4 bis 6 enthaltenen Grunds?¤tze der Dienstplangestaltung haben sie trotz des laufenden Verfahrens Einvernehmen erzielt.

    15
    2. Der auf die Feststellung der Unwirksamkeit von Nr. 1 und Nr. 3 des Spruchs gerichtete Antrag ist zul?¤ssig. Gegen die Teilanfechtung eines Spruchs bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sie sich auf eine eigenst?¤ndige Teilregelung bezieht und die Betriebsparteien, wie hier, die ??brigen Regelungen ??bereinstimmend gelten lassen wollen. Das Feststellungsbegehren ist die zutreffende Verfahrensart. Ein Spruch der betrieblichen Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Betriebsparteien streiten im Fall seiner Anfechtung um das (Nicht-)Bestehen eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverh?¤ltnisses. Die begehrte gerichtliche Entscheidung hat deshalb feststellende, nicht rechtsgestaltende Wirkung. Dementsprechend ist die Feststellung der (Teil-) Unwirksamkeit des Spruchs zu beantragen und nicht seine Aufhebung (BAG 22. Juli 2003 - 1 ABR 28/02 - BAGE 107, 78, zu B II 1 der Gr??nde mwN) .

    16
    3. Der Antrag des Arbeitgebers ist unbegr??ndet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts durfte die Einigungsstelle ein Dienstplanmodell beschlie??en, das auf einer durchschnittlichen Arbeitszeit von nur 48 Wochenstunden beruht und dar??ber hinausgehende Bereitschaftsdienste untersagt. Zwar l?¤sst der DRK-TV in § 14 Abs. 2c und der einschl?¤gigen Protokollnotiz f??r den Rettungsdienst eine Verl?¤ngerung der regelm?¤??igen tariflichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden zu. Von dieser Option darf der Arbeitgeber aber keinen Gebrauch machen. Das verstie??e gegen h??herrangiges Recht. § 3 Satz 2 und § 7 Abs. 8 ArbZG begrenzen die zul?¤ssige H??chstarbeitszeit auf durchschnittlich 48 Wochenstunden. Die f??r ?¤ltere Tarifvertr?¤ge geltende ??bergangsvorschrift in § 25 ArbZG macht hiervon keine Ausnahme. Das folgt aus der europarechtskonformen Auslegung der Norm.

    17
    a) Die Einigungsstelle darf gegen den Willen des Arbeitgebers nur einen solchen Dienstplan beschlie??en, der das tariflich zul?¤ssige Arbeitszeitvolumen f??r die Arbeitnehmer aussch??pft. Andernfalls ??berschreitet sie ihre Regelungskompetenz. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen ??ber Beginn und Ende der t?¤glichen Arbeitszeit und deren Verteilung auf die einzelnen Wochentage. Die Mitbestimmung ??ber den Umfang der geschuldeten w??chentlichen Arbeitszeit ist davon nicht erfasst. Auch wenn sich aus der Bestimmung der Arbeitstage der Woche und der Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit an diesen Tagen rechnerisch die Dauer der w??chentlichen Arbeitszeit ergibt, besteht in Rechtsprechung und Schrifttum Einigkeit dar??ber, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sich nicht auf das Ma?? der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitszeit erstreckt. Der Umfang der betreffenden schuldrechtlichen Verpflichtung ist vielmehr Bestandteil des Synallagmas der Arbeitsvertr?¤ge und ergibt sich entweder aus einem anzuwendenden Tarifvertrag oder aus Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien. Er ist der Mitbestimmung des Betriebsrats entzogen (BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 31/03 (A) - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 113 = EzA BetrVG 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 7, zu B III 2 b bb der Gr??nde; 22. Juli 2003 - 1 ABR 28/02 - BAGE 107, 78, zu B II 2 b aa der Gr??nde; 27. Januar 1998 - 1 ABR 35/97 - AP BetrVG 1972 § 87 Sozialeinrichtung Nr. 14 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 58; Bender in Wlotzke/Preis BetrVG 3. Aufl. § 87 Rn. 54; Fitting 22. Aufl. § 87 Rn. 103 ff.; GK-BetrVG/Wiese 8. Aufl. § 87 Rn. 275 ff. mwN; Richardi BetrVG 10. Aufl. § 87 Rn. 267 ff. mwN) .

    18
    Dementsprechend muss die Einigungsstelle dem Arbeitgeber die tats?¤chliche Inanspruchnahme der von den Arbeitnehmern (tarif-)vertraglich geschuldeten Arbeitszeit erm??glichen. Der Arbeitgeber hat gegen??ber dem Betriebsrat einen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch auf eine Dienstplangestaltung, die eine Ableistung des f??r die Arbeitnehmer tarif- oder einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeitvolumens zul?¤sst. Bleibt der von der Einigungsstelle beschlossene Dienstplan auch in der Addition der f??r die einzelnen Wochenarbeitstage vorgesehenen Arbeitszeiten hinter dem von den Arbeitnehmern geschuldeten regelm?¤??igen Arbeitszeitvolumen im Durchschnitt des ma??geblichen Berechnungszeitraums zur??ck, wird dieser Anspruch verletzt. In einem solchen Dienstplan liegt dann mittelbar eine Entscheidung ??ber den Umfang der geschuldeten (w??chentlichen) Arbeitszeit. Das verletzt die Grenzen des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

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    b) Die Einigungsstelle ist mit den Arbeitszeitregelungen in Nr. 1 und Anlage 1 des Spruchs nicht hinter den dem Arbeitgeber rechtlich er??ffneten M??glichkeiten zur zeitlichen Inanspruchnahme seiner Mitarbeiter zur??ckgeblieben.

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    aa) Nach den zumindest kraft einzelvertraglichen Einbezugs geltenden einschl?¤gigen tariflichen Sonderregelungen zu § 14 Abs. 2 DRK-TV kann die regelm?¤??ige Arbeitszeit der Mitarbeiter im Rettungsdienst und Krankentransport von 38,5 Wochenstunden auf bis zu zehn Stunden t?¤glich und 49 Stunden im Wochendurchschnitt verl?¤ngert werden, wenn in sie regelm?¤??ig eine Arbeitsbereitschaft von t?¤glich durchschnittlich mindestens drei Stunden f?¤llt (§ 14 Abs. 2b DRK-TV idF der Protokollnotiz). Sie kann auf bis zu zw??lf Stunden t?¤glich und 54 Stunden im Wochendurchschnitt verl?¤ngert werden, wenn der Arbeitnehmer an jedem Arbeitstag lediglich an der Arbeitsstelle anwesend sein muss, um im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten (§ 14 Abs. 2c DRK-TV idF der Protokollnotiz). Nach § 14 Abs. 5 DRK-TV ist es dem Arbeitgeber gestattet, zus?¤tzlich Bereitschaftsdienst au??erhalb der regelm?¤??igen Arbeitszeit anzuordnen. Das gilt auch, wenn die regelm?¤??ige Arbeitszeit nach Ma??gabe der genannten Tarifbestimmungen verl?¤ngert worden ist.

    21
    Demgegen??ber schlie??t der Spruch der Einigungsstelle f??r den Arbeitgeber eine Verl?¤ngerung der Arbeitszeit auf mehr als 48 Wochenstunden nach § 14 Abs. 2c DRK-TV unabh?¤ngig davon aus, ob dieser f??r eine entsprechende Verl?¤ngerung optiert hat. Zu einer solchen Einschr?¤nkung ist die Einigungsstelle nicht etwa auf Grund des DRK-TV selbst befugt. Die Aus??bung der in § 14 Abs. 2, Abs. 5 DRK-TV f??r den Arbeitgeber vorgesehenen Optionen ist tarifvertraglich nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterstellt worden. Die Einigungsstelle hat der Festlegung von Beginn und Ende der t?¤glichen Arbeitszeit vielmehr die vom Arbeitsgeber optierte Dauer der regelm?¤??igen Arbeitszeit zugrunde zu legen. § 14 Abs. 2, Abs. 5 DRK-TV erweitert die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht ??ber den gesetzlichen Umfang hinaus. Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind nicht Gegenstand der Tarifbestimmung. Diese beschr?¤nkt sich darauf, Spielr?¤ume f??r Abweichungen von der Grundregel des § 14 Abs. 2 DRK-TV durch Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien oder Weisung des Arbeitgebers zu er??ffnen (vgl. BAG 22. Juli 2003 - 1 ABR 28/02 - BAGE 107, 78, zu B II 2 b bb der Gr??nde; 29. Februar 2000 - 1 ABR 15/99 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 81 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 61, zu B I 3 der Gr??nde; 30. Januar 1996 - 3 AZR 1030/94 - AP TVG § 1 Tarifvertr?¤ge: DRK Nr. 5 = EzA TVG § 4 Rotes Kreuz Nr. 2, zu II 1 der Gr??nde; f??r die wortgleiche Bestimmung des § 15 Abs. 2 BAT: B??hm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand September 2005 § 15 Rn. 44 mwN) .

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    bb) Gleichwohl liegt in Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Spruchs der Einigungsstelle kein Versto?? gegen § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Dies gilt auch dann, wenn zugunsten des Arbeitgebers angenommen wird, er habe f??r eine Arbeitszeit nach Ma??gabe von § 14 Abs. 2c DRK-TV optiert. Die von § 14 Abs. 2, Abs. 5 DRK-TV er??ffneten M??glichkeiten einer Verl?¤ngerung der Arbeitszeit ??ber dieses Durchschnittsma?? hinaus, versto??en trotz ihrer Vereinbarkeit mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ArbZG gegen § 3 Satz 2, § 7 Abs. 8 ArbZG.

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    (1) Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ArbZG kann in einem Tarifvertrag in Abweichung von der in § 3 Satz 2 ArbZG vorgesehenen werkt?¤glichen H??chstarbeitszeit von zehn Stunden eine Verl?¤ngerung ??ber diesen Umfang hinaus zugelassen werden, wenn in die Arbeitszeit regelm?¤??ig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst f?¤llt. Davon hat § 14 Abs. 2 DRK-TV - schon vor In-Kraft-Treten der Gesetzes?¤nderung vom 24. Dezember 2003 - Gebrauch gemacht. Die tarifliche Vorschrift wird den gesetzlichen Anforderungen an eine Erweiterung der t?¤glichen Arbeitszeit gerecht.

    24
    (a) Nach § 14 Abs. 2b DRK-TV in der Fassung der Sonderregelungen f??r den Rettungsdienst und Krankentransport ist die tarifliche Erweiterung der zul?¤ssigen t?¤glichen Arbeitszeit auf bis zu elf Stunden davon abh?¤ngig, dass in sie regelm?¤??ig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden f?¤llt. Dies ist ein erheblicher Umfang im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ArbZG. Er entspricht bei elf Stunden Arbeitszeit einem Anteil von etwa 27 %. Im Schrifttum werden zwar ohne R??cksicht auf absolute Obergrenzen Werte von mindestens 30 % (ErfK/Wank 6. Aufl. § 7 ArbZG Rn. 6) oder gar 50 % (Buschmann/Ulber ArbZG 4. Aufl. § 7 Rn.8.) verlangt. Angesichts des Umstands, dass nach § 3 Satz 2 ArbZG t?¤glich bis zu zehn Stunden Vollarbeit auch ohne Zeiten der Arbeitsbereitschaft angeordnet werden k??nnen, ist jedoch ein Anteil an Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden erheblich iSv. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ArbZG. Das steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des BAG vom 18. Februar 1970 (- 4 AZR 257/69 - AP MTB II § 21 Nr. 1) . Dort hat das BAG entschieden, dass ein â??erheblicher Umfangâ? bestimmter Arbeiten bei einem Anteil von 35 % vorliegt, ohne eine Untergrenze festzulegen . Ob ein Anteil von 27 % Arbeitsbereitschaft auch bei l?¤ngeren Gesamtarbeitszeiten noch als erheblich zu betrachten ist, bedarf hier keiner Entscheidung.

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