Dienstplan

  • Arbeitnehmer müssen eine kurzfristige Änderung ihres Dienstplans nicht akzeptieren
    Das ist betrieblicher Alltag: Dienstpläne müssen immer mal kurzfristig geändert werden etwa wenn im Kollegenkreis ein Arbeitnehmer erkrankt. Das Problem für Sie dabei ist: Grundsätzlich müssen Sie bei jeder Änderung des Dienstplans für die davon betroffenen Mitarbeiter eine angemessene Ankündigungsfrist von etwa 4 Tagen einhalten. Wenn allerdings ein Notfall vorliegt, sind auch kürzere Fristen möglich.
    Das bedeutet nun aber nicht, dass Sie in Notsituationen schalten und walten können, wie Sie wollen: Denn Sie dürfen Ihre Mitarbeiter bei kurzfristigen Änderungen des Dienstplans nicht einfach übergehen, wie folgende Entscheidung des Arbeitsgerichts in Frankfurt a. M. zeigt: Ein Arbeitnehmer war für einen Sonntagsdienst (mit Zuschlägen!) eingeteilt worden. 2 Tage vor dem geplanten Arbeitseinsatz wurde ihm dann jedoch mitgeteilt, dass ein anderer Kollege den Sonntagsdienst übernehmen wird. Trotzdem kam der ursprünglich eingeteilte Mitarbeiter zur Arbeit und wurde prompt wieder heimgeschickt.


    Der Arbeitnehmer klagte nun auf den ihm entgangenen Sonntagsverdienst. Und dabei bekam er auch Recht: Der Vorgesetzte hätte den Dienstplan ohne konkrete Notlage nicht so kurzfristig ändern dürfen


    Quelle
    (12.10.2005, 22 Ca 3276/05).

    Einmal editiert, zuletzt von kalle ()

  • da wir unseren monatsplan seit ca. 4-5 monaten erst immer kurz vor dem ersten bekommen suche ich noch ein urteil über die bekanntgabe (herausgabe) von dienstplänen. bisher ist mir nur ein urteil über dienstplanänderungen bekannt wo hervorgeht das man mindestes 4 tage im voraus darüber informiert werden muß.

  • Wie sieht es aus mit dem Dienstplan? Da er bei uns nach einem festen, fortlaufenden System geführt wird und somit für das ganze Jahr vorgefertigt werden kann, wissen wir eigentlich relativ früh, wie unser "normaler" Dienst ablaufen wird. Der Dienstplan für einen ganzen Monat ist am PC bereits erstellt für einige Monate im Voraus. Ausgedruckt und sichtbar für alle hingelegt wird er kurz vor Beginn des Monates.


    Natürlich sind Änderungen bezüglich kurzfristig beantragter Sonderurlaub, Krankheit, Sonderdienste etc. noch nicht berücksichtigt. Ist ja auch normal.


    Frage: Ist dieser Dienstplan ansonsten bindend? Mir wurde gesagt, es sei nur ein "Gerüst", und man hätte grundsätzlich keinerlei Ansprüche auf irgendwelche Schichten. Dies bezieht sich gerade auf die regelmäßig stattfindenden Nacht- und Sonntagsschichten, die ja wichtiges Zusatzgeld in die Kasse spülen.


    Aktueller Fall war, dass ein Mitarbeiter aufgrund eines Sondereinsatzes bei einem Kunden, für den er Springer ist, kurzfristig eingeplant wurde. Seine bisherigen Dienste an den entsprechenden Tagen wurden auf den Kunden angepasst. Allerdings verlor er nun laut dem regulären Dienstplan 2 Nachtschichten und einen freien Tag. Beim Kunden arbeitete er hingegen nur am Tag. Also machte er gegenüber dem ursprünglichen Dienstplan ein finanzielles Minus, verlor zusätzlich einen freien Tag und da man nicht weiter darüber sprach, fragte er den Vorgesetzten, ob es denn für die finanziellen Einbußen eine Entschädigung oder an einem anderen Tag im Monat eine Art Ersatzschicht gäbe. Darauf hin bekam er halt die Antwort, er hätte keinen Anspruch auf bestimmte Schichten.


    Und genau das glaube ich einfach nicht. Einerseits gilt der Dienstplan so wie er steht, daran richten sich alle Berechnungen, was Urlaub, Krankheit etc. angeht.


    Aber sollte man einen dieser Tage durch Umstrukturierung verlieren, hat man keinen Anspruch auf Ersatz.


    Glaube ich nicht. Wer kann mir da eine rechtliche Antwort geben? Wer weiß Bescheid??? ?(

  • Wen dies, wie Du schreibst, nur am PC eine Dienstvorplanung ist, hat dieser keine Rechtsgültigkeit. Ist eben nur eine Vorplanung. Sollte ein Dienstplan hingegen im stand einer Urkunde sein, so ist er verbindlich. Diese wiederum ist nicht uneingeschränkt gültig. In Sonderfällen kann der AG davon abweichen, wenn es zur Aufrechtehrhaltung der Arbeitsverpflichtungen dient.
    Einen generellen Anspruch auf bestimmte Schichten und deren Anzahl gibt es nicht, es sei den, man hat dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgehalten.
    In eurem Fall liegt die Vermutung nahe, das es sich bei dem Dienstplan um eine grobe Richtlinie handelt.

  • Wenn dies der Fall ist, dann frage ich mich jetzt, wie man eigentlich überhaupt seine Freizeit planen soll, wenn theoretisch jeder einzelne Diensttag noch verändert werden kann und darf. Irgendwo muss doch zum Schutze des Arbeitnehmers geregelt sein, dass Dienste nicht einfach grundlegend geändert werden können...zumindest nicht ohne Ausgleich.


    Was die Anzahl der verschiedenen Schichten angeht, das glaube ich, natürlich führt dies oft zu einem Ungerechtigkeitsempfinden den anderen Kollegen gegenüber, die in einem Monat eventuell öfter nachts oder am Wochenende dran sind. Oder wie in oben beschriebenem Fall dann dessen Nachtschichten übernehmen.


    Da hier dieser Springer grundsätzlich benachteiligt wird, wenn er dann mal für diesen Kunden sein ursprüngliches Objekt verlassen muss, hatte er auch gefragt, ob Springer nicht generell eine Art Bonus bekommen, da sie im Gegensatz zu objekttreuen MA das Risiko haben, kurzfristig umdisponiert zu werden, eventuell mit anderen Anfahrtswegen und anderen Arbeitszeiten. Dies kam im Gehörgang des Vorgesetzten zwar an, aber ob es jemals "menschlich" auch umgesetzt wird, bleibt dahingestellt. Abgesehen davon, dass der MA zum Springer "gekürt" wurde, ohne vorher gefragt zu werden...es wären auch andere dafür in Frage gekommen, aber der Kelch blieb halt bei ihm stehen. Er fragte sich daher auch, ob nicht auch andere mal "das Vergnügen" haben dürften...


    Letztlich hört man immer wieder nur diesen einen Spruch: "Dann geh doch, wenn´s dir nicht passt!"

  • Also ich denke mal, dass da rechtlich kaum was zu machen sein würde.
    Ich weiß nicht, wie Eure Arbeitsverträge aussehen und was dort als Arbeitsort steht.
    Unsere Arbeitsverträge bezeichnen als Arbeitsort den Firmensitz. Und damit sind die Einsätze bis 50 km um den Firmensitz ohne Zahlungen von km-Pauschalen oder ähnlichem inbegriffen.
    Anders sieht es aus, wenn Du direkt für das betreffende bewachungsobjekt eingestellt wurdest und dessen Sitz als Dein Arbeitsort verzeichnet ist.


    Menschlich läßt sich über das Springersystem vielleicht diskutieren, auch über Verschiebungen und Änderungen des Dienstplanes. Nur sehe ich das so, dass wir ein Dienstleistungsbereich sind und direkt auf Kundenwünsche reagieren müssen. Ne Wache mal nicht zu besetzen, weil jemand krank geworden ist oder aus anderem Grund nicht zum Dienst kommt, verbietet sich ja von alleine, wenn man seinen Auftrag behaltenn möchte, oder?


    Trotzdem ist es immer eine Frage, wie man an die Umbesetzungen, Umplanungen herangeht, wie man den Kontakt zu seinen Wachleuten hält. Wie man in den Wald hinein ruft, schallt es dann ggf. auch wieder heraus.

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