Arbeitnehmer müssen eine kurzfristige Änderung ihres Dienstplans nicht akzeptieren
Das ist betrieblicher Alltag: Dienstpläne müssen immer mal kurzfristig geändert werden etwa wenn im Kollegenkreis ein Arbeitnehmer erkrankt. Das Problem für Sie dabei ist: Grundsätzlich müssen Sie bei jeder Änderung des Dienstplans für die davon betroffenen Mitarbeiter eine angemessene Ankündigungsfrist von etwa 4 Tagen einhalten. Wenn allerdings ein Notfall vorliegt, sind auch kürzere Fristen möglich.
Das bedeutet nun aber nicht, dass Sie in Notsituationen schalten und walten können, wie Sie wollen: Denn Sie dürfen Ihre Mitarbeiter bei kurzfristigen Änderungen des Dienstplans nicht einfach übergehen, wie folgende Entscheidung des Arbeitsgerichts in Frankfurt a. M. zeigt: Ein Arbeitnehmer war für einen Sonntagsdienst (mit Zuschlägen!) eingeteilt worden. 2 Tage vor dem geplanten Arbeitseinsatz wurde ihm dann jedoch mitgeteilt, dass ein anderer Kollege den Sonntagsdienst übernehmen wird. Trotzdem kam der ursprünglich eingeteilte Mitarbeiter zur Arbeit und wurde prompt wieder heimgeschickt.
Der Arbeitnehmer klagte nun auf den ihm entgangenen Sonntagsverdienst. Und dabei bekam er auch Recht: Der Vorgesetzte hätte den Dienstplan ohne konkrete Notlage nicht so kurzfristig ändern dürfen
Quelle
(12.10.2005, 22 Ca 3276/05).