So ich muss mal ein bisschen weiter ausholen.
Leute die ihren täglichen Spass mit Ladendieben haben werden ja sicherlich die lustigen Antworten der Staatsanwaltschaft kennen die so ca ein halbes Jahr später einflattern...
Es geht um den geliebten Standartbrief:
Das Verfahren gegen Max Mustermann kann momentan nicht fortgeführt werden da der Aufenthaltsort der Person momentan unbekannt ist. Die erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung habe ich eingeleitet. Sollten sie Kentniss vom Aufenthalt der Person erlangen informieren sie mich bitte.
So nun zu meiner Situation wir haben in unseren Märkten einen extra Hefter mit den Leuten die "gesucht" werden, nur kein wirklich sinnvolle Aussage was wir mit denen machen sollen.
Wenn ich "Max Mustermann" nun ein zweites mal im Laden bei einem Diebstahl antreffe, ist der Aufenthaltsort ja bekannt mein Laden bzw nach übergabe die entsprechende Wache auf der ihm ja seine Vorladungen usw übergeben werden können.
Nun zur Frage:
Mit welchem Recht könnte ich ihn nach dem 2. Diebstahl festhalten?
- Vorläufige Festnahme nach §127c fällt ja raus da mir ja die Identität der Person bekannt ist.
- §229 BGB Selbsthilfe würde gehen, aber nun die Frage habe ich überhaupt einen zivilrechtlichen Anspruch? Da das Verfahren vom 1. Diebstahl ja in "arbeit" ist? Habe ich quasi einen Anspruch auf "Fortführung meines Prozesses"?