Befristung von Arbeitsverträgen des Wach- und Sicherheitsgewerbes in NRW

  • Viele Kollegen bekommen und haben bei der Neueinstellung in den letzten Jahren in NRW einen befristeten Arbeitsvertrag bekommen. Dieser wurde dann seitens der Arbeitgeber bis zu vier Mal verlängert in einem Zeitraum von 42 Monaten. Die Arbeitgeber haben dabei auf § 2 Nr. 6 des Mantelrahmentarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die BRD v. 1.12.2006 verwiesen, wonach die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 42 Monaten zulässig ist und bis zu dieser Dauer die höchstens viermalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig ist.


    Gemäß einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm aus dem Jahre 2010 kann man aber bei einer Befristung bis zu 42 Monaten in NRW nicht auf diese Norm zurückgreifen. Insoweit das LArbG Hamm am 13.10.2010:

    Für die betroffenen Kollegen, welche auf heißen Kohlen sitzen und vom Arbeitgeber immer wieder von Befristung zu Befristung hingehalten werden, bedeutet dies, dass sie eigentlich einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben. Denn es gilt dann § 16 TzBfG:







    Ich bin der Meinung, dass auch die anderen Landesarbeitsgerichte in NRW so entscheiden würden.

  • Genau das gleiche betrifft mich inmoment mit meinen Arbeitsvertrag.


    Wobei ich mein AV von einem Rechtsanwalt nochmal durchleuchten lasse.