Viele Kollegen bekommen und haben bei der Neueinstellung in den letzten Jahren in NRW einen befristeten Arbeitsvertrag bekommen. Dieser wurde dann seitens der Arbeitgeber bis zu vier Mal verlängert in einem Zeitraum von 42 Monaten. Die Arbeitgeber haben dabei auf § 2 Nr. 6 des Mantelrahmentarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die BRD v. 1.12.2006 verwiesen, wonach die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 42 Monaten zulässig ist und bis zu dieser Dauer die höchstens viermalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig ist.
Gemäß einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm aus dem Jahre 2010 kann man aber bei einer Befristung bis zu 42 Monaten in NRW nicht auf diese Norm zurückgreifen. Insoweit das LArbG Hamm am 13.10.2010:
ZitatAlles anzeigenEine sachgrundlose Befristung kam nicht über
Bestimmungen des Mantelrahmentarifvertrages für das Wach- und
Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland in der ab
01.01.2007 geltenden Fassung in Betracht.
50
- Zwar
kann nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG die Anzahl der Verlängerungen oder
die Höchstdauer der Befristung abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1
festgelegt werden; nach § 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG können im
Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages nicht tarifgebundene
Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen
zudem vereinbaren.
51Die
maßgebliche Bestimmung in § 2 Nr. 6 des Mantelrahmentarifvertrages für
Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland findet
jedoch auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung.
52Auf
das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unstreitig der
Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in
Nordrhein-Westfalen in der ab 01.01.2006 Fassung Anwendung.
53Dieser
verweist in § 7 Nr. 1 für die Kündigungsfristen auf § 2 des
Mantelrahmentarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die
Bundesrepublik Deutschland.
54Eine
Verweisung auf sonstige Bestimmungen enthält § 7 Nr. 1 jedoch nicht.
Insbesondere ist in keiner Weise ersichtlich, dass hiermit eine
Bezugnahme auf die Bestimmung des § 2 Nr. 6 des
Mantelrahmentarifvertrages gegeben ist, der die Bestimmung über die
Verlängerung einer kalendermäßigen Befristung ohne Sachgrund enthält.
Nach seinem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut betrifft die
Verweisung in § 7 Nr. 1 des Manteltarifvertrages lediglich den Verweis
auf die dortigen Kündigungsfristen. Dies ergibt sich zudem aus der
Überschrift zum § 7, der lediglich die Kündigungsfristen betrifft.
Für die betroffenen Kollegen, welche auf heißen Kohlen sitzen und vom Arbeitgeber immer wieder von Befristung zu Befristung hingehalten werden, bedeutet dies, dass sie eigentlich einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben. Denn es gilt dann § 16 TzBfG:
ZitatAlles anzeigenIst die Befristung
rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf
unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum
vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15
Abs. 3 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich
ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam,
kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich
gekündigt werden.
Ich bin der Meinung, dass auch die anderen Landesarbeitsgerichte in NRW so entscheiden würden.