Observation via GPS-Ortung ist rechtswidrig

  • Wer kennt das nicht aus etlichen Kriminalfilmen, einen Sender unter das Auto deponiert, und die Zielperson kann "beschattet" werden. Dies scheint auch in Detekteien ein übliches Arbeitsvehikel zu sein. Nun hat ein Gericht hierzu Stellung genommen.
    Landgericht Lüneburg Beschluss vom 28. März 2011, 26 Qs 45/11.




    Zitat
    Das Landgericht Lüneburg wertet die GPS-Observation als unbefugte Verarbeitung von Daten. Dafür gibt es in harmlosen Fällen ein Bußgeld. Da die Detektive aber “gegen Entgelt” handelten, greift sogar eine Strafvorschrift – bis zu zwei Jahre Gefängnis kann es geben.


    Quelle law blog

  • Hm :hmm:


    Durch die Ortung per GPS passiert doch nur eines: die Detektive müssen nicht mehr selbst im Auto sitzen und abseits auf die Dinge warten, die da kommen.


    Dann müsste das "Beschatten" in menschlicher Form ja genauso verboten sein.


    Keine Nüsse mehr nachts im Auto mampfen und die Schalen rauswerfen? Wie langweilig!


    Ich kann das Urteil insoweit verstehen, als dass ein Mensch das Recht auf seine Privatsphäre hat. Solange kein dringender Tatverdacht vorliegt, hat keiner das Recht, mir dauernd hinterher zu spionieren.


    Aber dann sollen die lieben öffentlichen Einrichtungen mal anfangen, die so umstrittenen Videokameras auf sämtlichen öffentlichen Plätzen abzubauen, denn so kann auch ein umfangreiches Lebensprofil eines unbescholtenen Bürgers erstellt werden.

  • Es gibt schon einen Unterschied zwischen der allgemeinen Videoüberwachung öffentlicher Plätze und der GPS-Observation:


    Im Datenschutz geht es grundsätzlich um die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten.
    Alleine das Merkmal "personenbezogen" lässt schon Zweifel aufkommen, ob das mit einer einfachen Videoüberwachung öffentlicher Plätze gegeben ist.
    Es muss sich ein Bezug zu einer Person herstellen lassen. Generell lässt sich durchaus sagen, dass ich mit einer Videoaufnahme den Bezug zu einer natürlichen Person herstellen kann.
    Im speziellen wird es ohne weitere Hilfsmittel jedoch nicht möglich sein, aus der Masse heraus den Bezug zu einer bestimmten Einzelperson herzustellen.
    Daher sehe ich bei einer reinen Videoüberwachung, auch mit Aufzeichnung, zunächst keine Erhebung personenbezogener Daten. Wenn das Ganze mit einer Gesichtserkennung und einer Datenbank kombiniert wird, wie versuchsweise bereits geschehen, sieht das alles wieder anders aus.


    Wenn ich jedoch ein Ortungsgerät an oder bei einer Person anbringe, habe ich hier eine Erhebung von Daten, die direkten Bezug zu einer Einzelperson haben. Der klassische Fall von Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten.


    Weiterhin geht der gesamte Datenschutz vom Verbotsprinzip aus: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist seit einem entsprechenden Urteil des BVerfG im Jahr 1983 ein Grundrecht mit Verfassungsrang. Jede Person hat demnach die alleinige "Entscheidungsgewalt" darüber, was er wem an Informationen über sich preisgeben will und was dann mit diesen Daten geschieht.
    Daher gilt generell ein Verbot, personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen - es sei denn, es liegt ein Erlaubnistatbestand vor.
    Das ist der Grundsatz des Datenschutzes: Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt.


    Entsprechende Erlaubnisse können z.B. Rechtsgrundlagen aus dem öffentlichen Recht sein (siehe z.B. die Rechtsgrundlagen zur Datenerhebung im Polizeirecht oder dem Strafprozessrecht), diese sind grundsätzlich relativ engen Grenzen unterworfen,
    aber auch allgemein die einfache Erlaubnis des Betroffenen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten. Für private Unternehmen gilt daher, sich die Erlaubnis zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten vom Betroffenen zu holen.
    Der Privatermittler wird das wohl kaum tun, wenn er eine Person observieren will...


    Wie man es dreht und wendet: Selbst wenn man die Geschichte mit der Videoüberwachung öffentlicher Plätze als Erhebung personenbezogener Daten sehen will, liegt hier in der Regel eine Erlaubnis aus gesetzlichen Rechtsgrundlagen vor.
    Die in den Datenschutzgesetzen geforderte Erlaubnis vom grundsätzlichen Verbot der Datenerhebung kann der Detektiv in den Fällen der verdeckten GPS-Observation normalerweise nicht vorweisen, und da liegt das Manko.

  • Da die Detektive aber “gegen Entgelt” handelten, greift sogar eine Strafvorschrift


    Die besten Kunden sind eh die Ehepartner, so wird auch dieser das nagelneue Handy oder Sonstiges an die überwachende Person übergeben, schenken oder
    "deponieren" vergessen aus dem Fahrzeug zu nehmen^^.


    lol :P

  • Eben. War da nicht ein nagelneues Smartphone auf dem Markt, welches automatisch ein Aufenthaltsprofil erstellt, was NICHT VERBOTEN ist?


    @ badisch nsl: solange die Videotechnik auch nur für den bestimmten Zweck eingesetzt wird, ist ja alles in Ordnung.


    P.S.: kennst du auch Firma x, wo die SD-Mitarbeiter für die Videoüberwachung in einem Betrieb zuständig sind, und aus Langeweile mal den Dome auf Mitarbeiter zoomen?


    Alles eine Frage von Theorie und Praxis. ;)

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