Anfrage: Rechtmässigkeit gewisser Einsätze als Revierfahrer

  • Hallo
    Ich hätte mal 'ne Frage an alle, die sich da auskennen oder vielleicht Tips geben können, wie man
    sich verhalten sollte:
    Kollegen von mir (und evtl.in absehbarer Zeit auch ich) werden von meinem Arbeitgeber in Objekte
    zur Bestreifung geschickt, die unbeleuchtet,abseits jeder Ortschaft und zustandsmässig nur als Ruinen
    bezeichnet werden können.(bröckelnde Wände,gesplitterte Fenster, verschwundene Gullydeckel,
    überwucherte Steine und Schienen etc.
    Mitunter gibt's auch Einsätze im Krankenhaus, um Betrunkene (v.d.Polizei hingebracht) wieder
    rauszuschmeissen, wenn das med. Personal mit den Leuten nicht klarkommt. Oder auch drin sind
    Einsätze für d. DRK Haus-Notruf, wo man vor schwer kranken steht oder (schon oft passiert) 2 Zentner
    schwere Patienten wieder "in's Bett bringen" (hieven,schleppen)darf...
    Kennt Ihr solche Methoden und Aktionen auch? Wie weit darf so ein Einsatz eigentlich gehn?
    Gruss Bernd

  • Den ersten Teil lasse ich mal so stehen.


    Bedenklich ist der Teil mit den Hausnotruf:Wieso landet der DRK-Hausnotruf bei euch? Wie schaut das mit der Qualifikation aus? Seid Ihr RettSan/RettAss? Hat dein AG die Erlaubnis für solche Tätigkeiten?


    www.drk.de/angebote/gesundheit/hausnotruf.html hier solltest Du Dich mal schlau machen.


    Auch diesse Krankenhaus Sache ist komisch.

  • Was den Hausnotruf angeht:
    Bei uns sind diese ausschliesslich auf die Rettungsleitstellen aufgeschalten.
    Allerdings gibt es bei uns die Möglichkeit, dass Interventionsdienste Schlüsselzubringer sind. Bei meinem alten Arbeitgeber hatten wir so etwas. Aufbewahrung des Haus-/Wohnungsschlüssels, welcher auf Anforderung der Rettungsleitstelle durch uns gebracht wurde. Das kam jedoch nur in nicht dringlichen Fällen in Frage. In Notfällen wurde die Tür durch die Feuerwehr geöffnet, welche naturgemäss schneller vor Ort ist als die IK des privaten Sicherheitsdienstes. Die Entscheidung, was dringend ist und was nicht, trifft die Rettungsleitstelle. Dort sitzt dafür qualifiziertes Personal, welches die Lage einschätzen können sollte.


    Die Krankenhausgeschichte ist in der Tat seltsam.
    Entweder der Betroffene ist so stark alkoholisiert, dass er im Krankenhaus unter ärztlicher Aufsicht ausnüchtern muss (Polizeigewahrsam mit medizinischem Personal sind deutschlandweit nicht so weit verbreitet, im ländlichen Raum schon mal gar nicht),
    oder er ist nicht so stark alkoholisiert, dass er im PG ausnüchtern kann. Die Entscheidung trifft ein Arzt. Dazu kann die Polizei durchaus mit dem Betroffenen ins Krankenhaus, sofern nicht bereits im Vorfeld ein Notarzt zum Einsatzort geholt wurde welcher die Entscheidung trifft. Auf jeden Fall bleibt die Polizei dann im Krankenhaus, bis die Entscheidung feststeht und nimmt in ggf. dann wieder mit.
    Das Krankenhaus kann im Falle der Anordnung, die Ausnüchterung unter ärztlicher Aufsicht zu vollziehen, den Betroffenen nicht einfach wieder entlassen nur weil sie mit ihm nicht zurecht kommen. Er kann dann erst wieder entlassen werden, wenn er ausgenüchtert ist. Alternativ kann er auch wieder von der Polizei geholt werden, wenn er soweit ausgenüchtert ist, dass keine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit mehr besteht.

  • Um es gleich vorweg zu nehmen: das ist meine persönliche Herangehensweise und stellt keine Lehrmeinung dar.
    Die Sache mit dem Krankenhaus kommt mir nicht seltsam vor, als Besitzdiener wird Dir in dem Fall das Hausrecht übertragen und Du hast die Maßnahmen durchzusetzen, um das Personal zu schützen und den reibungslosen Ablauf im Krankenhaus zu gewährleisten – soweit Störungen vom Patienten ausgehen. Das kann auch zum Aussprechen eines Hausverbotes führen und zum Entfernen der Person. Haben wir ja mal gelernt und als Rechtsgrundlage dient da der § 123 StGB:

    Zitat

    § 123
    Hausfriedensbruch
    (1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.


    Die Annahme von Hausnotrufen in den Notruf- und Service-Leitstellen ist nicht so sehr neu. Und dürfte sich – zumindest aus meiner Sicht – nach der Einführung der EN 50518 noch wesentlich weiter verbreiten. Auch der Einsatz von Interventionskräften, um die Lage aufzuklären und erste Hilfe zu leisten. Was natürlich nicht geht und auch ausdrücklich ausgeschlossen ist, ist jegliche pflegerische oder medizinische Leistung – von Erste-Hilfe-Maßnahmen einmal abgesehen. Was dem Aufhelfen von gestürzten Personen, das Bewegen in der Wohnung und auch das wieder zu Bett bringen betrifft: Solange der Anrufer nicht über Schmerzen klagt, die vom Sturz herrühren oder so, spricht nichts dagegen. Ansonsten gibt es in den Wohnungen die Notrufgeräte, an der Gegenseite sitzt Jemand und wartet auf Meldungen, um notfalls den Arzt, den Retter oder sonst Wen mit rauszuschicken. Meine Fahrer arbeiten auch Hausnotrufaufträge ab, meistens werden gleich zwei Kollegen eingesetzt. Zum Einen, falls der Anrufer wirklich mal schwerer ist, zum Anderen natürlich auch, um einen Zeugen mit vor Ort zu haben. – Man weiß halt nie, wie es kommt.
    Zu Deinen Bestreifungsobjekten: Ich denke einmal, die Situation kennt Jeder, der schon einmal Streife gefahren ist. Es sind nicht immer die optimalsten Voraussetzungen an den Objekten gegeben. Entsprechende Ausrüstung und Bekleidung macht da schon eine ganze menge aus. Eine leistungsstarke Taschenlampe z.B.. Ortskenntnisse sollten auf alle Fälle gegeben sein, meine Fahrer lernen die Objekte erst einmal am Tage kennen, bevor sie nachts unterwegs sind. Ein Satz, den sie immer wieder von mir zu hören bekommen: Auf die Eigensicherung achten. Das betrifft eben nicht nur Angriffe gegen die eigene Person, sondern auch das Erkennen von Gefahren am und im Objekt. Und wenn denn die Kontrolle nicht durchgeführt werden kann, weil Leben und Gesundheit gefährdet werden, dann wird es entsprechend gemeldet.

  • Danke für Eure bisher. Antworten und Anregungen.Natürlich ist mir klar,dass man sich manche
    Obj. nicht aussuchen kann, und Eigensicherung sollte ja auch nicht in Bequemlichkeit (ein Koll.
    fuhr m.d. Auto in's Objekt und gegen einen überwucherten Betonpfeiler ...) oder Abschiebung d.
    Bestreifung auf andere Koll. ("ich fahr da heut nicht hin, lass doch Koll. XYZ fahren...") ausarten.
    Der Hausnotruf landet nat. über die Notrufstelle bei unserer Zentrale, aber med.geschult sind wir
    nicht, ausser d. normalen Erste Hilfe Kurs von Anno dazumal...
    Danke für die Verh.-Hinweise zu diesem Punkt (speziell Thema "Zeuge") Mecklenburger!
    Was d. Krankenhaus betrifft, ist unser Einsatz dann aktuell, wenn d. Polizei nicht mehr da ist
    und Probleme auftreten.(entweder bei d. Behandlung - "Festhalten " d. Patienten gab's schon...-
    oder danach, weil es einem drinnen besser gefiel als draussen) Das wäre ja dann wohl der Punkt
    mit dem Hausrecht.
    Aber warum dann statt der Polizei wachleute geholt werden... Bequemlichkei ? Kosten?
    Und natürlich sind auch einige Koll. weder körperlich noch altersmässig (wir haben auch
    Rentner und nicht ganz so stämmige Kollegen in unseren Reihen) für o.g. Aktivitäten
    geeignet.

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